Norm: StVO §44 Abs4StVO §51 Abs1
Rechtssatz: Die Kundmachungsvorschrift des § 44 Abs 4 StVO regelt ausschließlich die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder (generell) auf (alle) Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, nicht jedoch von Verordnungen, deren räumlicher Geltungsbereich auf ein individuelles, bestimmtes Straßenstück beschränkt ist. Demnach müssen Vorschriftszeichen,... mehr lesen...