IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn E. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 12.10.2016, GZ: VStV/916300164566/2016, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Ab... mehr lesen...