Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen fuhr am 29. 8. 2007 gegen 22:00 Uhr ein Straßenbahnzug der Linie 41 bei Freizeichen für seine Fahrtrichtung aus einer Haltestelle in der Währinger Straße in die ampelgeregelte Kreuzung mit der Nußdorfer Straße und d... mehr lesen...