Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des W M, D-K, vertreten durch Rechtsanwälte Knoflach, Kroker, Tonini & Partner, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.05.2017, Zl X-9-2017/03607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge ge... mehr lesen...