Entscheidungsgründe: Am 11. 10. 2006 gegen 7:15 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von Bad Vigaun ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Autobusses und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Der Kläger hielt seinen als Schülerbus gekennzeichneten Autobus vor einem Schutzweg auf dem rechten Fahrstreifen mit einem Seitenabstand von etwa 95 cm zur Markierung des rechts ... mehr lesen...