Begründung: Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz iVm § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Abs... mehr lesen...