IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.04.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und dem Kraftfahrzeuggesetz 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wir abgewiesen und das angefocht... mehr lesen...