Rechtssatz: Herabsetzung der Geldstrafe von 1.600 S auf 1.000 S, wenn hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitungen um 26 km/h bis 30 km/h diese aufgrund einer VO der Bezirkshauptmannschaft für anonymverfügungsfähig erklärt und dafür eine Geldstrafe von 900 S festgelegt wurde, die VO im gegenständlichen Fall aber nur deshalb nicht zur Anwendung kommen konnte, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten wurde. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...