IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau K. L., vertreten durch Rechtsanwalt, gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine unter ausdrücklichem Ausschluss der Bescheidqualität ergangene Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 46) vom 26.9.2017, zugestellt am 28.9.2017, bei ihrer Liegenschaft in Wien, Kreuzung K.-... mehr lesen...