IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 02.03.2018, Zahl ****, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt: zu Recht: I. 1. Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straf... mehr lesen...