Begründung: Am 2. 3. 2006 ereignete sich im Gemeindegebiet von W***** an der im Freiland gelegenen, ungeregelten Kreuzung der Landesstraße 601 mit der bei Straßenkilometer 12,620 einmündenden Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorfahrrads und der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen Sattelzugs beteiligt waren. Die Fahrbahn der Landesstraße ist im Unfallbereich mit einer 5,9 m breiten Asphaltdecke versehen; zwischen den Ra... mehr lesen...