Entscheidungsgründe: Der am 24.10.1930 geborene Kläger erlitt am 27.8.1992 einen Schlaganfall (Hirnstamminsult) mit kompletter Lähmung aller vier Extremitäten. Neben diesen ausgedehnten Lähmungen bestand eine Tracheostomie (zur Absaugung der Atemwege). Nach Erstbehandlung in der internistischen Abteilung des Krankenhauses Sch***** wurde er am 27.8.1992 in das Landesnervenkrankenhaus S***** (Neurologische Abteilung), am 2.10.1992 in das Neurologische Krankenhaus R***** und von do... mehr lesen...