Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2003 nicht der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1989 als Architekt selbständig erwerbstätig. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er auch nach dem 31. Dezember 1999 gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 li... mehr lesen...