Entscheidungsgründe: Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten: Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten: Rechtliche Beurteilun... mehr lesen...
Norm: GSVG §2 Abs1 Z4GSVG §116GSVG §273 Abs8GSVG §273 Abs9
Rechtssatz: Bei dem in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Personenkreis kommt es nicht auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft an; die sogenannten "Ausübungsersatzzeiten" gemäß § 116 GSVG werden jedoch bei dem neu einbezogenen Personenkreis nicht berücksichtigt (§ 273 Abs 8 und 9 GSVG). Entscheidungstexte 10 ObS ... mehr lesen...