Entscheidungsgründe: I. Die Beschwerde bekämpft einen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, der den Einspruch gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Beitragsgrundlage 1988 in der gewerblichen Sozialversicherung abweist und feststellt, daß diese in der Krankenversicherung monatlich 26.000 S und in der Pensionsversicherung monatlich 32.200 S beträgt. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 1985 (dem nach §25 Abs1 des Gewerblichen S... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzGSVG §25 Abs2 idF BGBl 750/1988
Leitsatz: Sanierung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung über die
Hinzurechnung von Beträgen zur sozialversicherungsrechtlichen
Beitragsgrundlage (hier: gemäß §25 Abs2 GSVG) durch eine
Vorschrift über deren späteren Abzug zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung; Verfassungskonformität der Ermittlung der
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