Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezieht von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Witwenpension in Höhe von zuletzt 233,89 EUR monatlich sowie eine Ausgleichszulage in Höhe von zuletzt 513,11 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 12. 8. 2008 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage mit 31. 1. 2008 ende, und entschied, dass der durch die Zuerkennung einer Unterhaltsrente entstandene Überbezug der Ausgleichszulage i... mehr lesen...