Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtsache nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt. Die Revision ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtsache nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt. Die im angefo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Leistungsfähigkeit des am 16.4.1939 geborenen Klägers ist zufolge gesundheitsbedingter Einschränkungen herabgesetzt. Er ist nur mehr in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Nicht möglich sind ihm Arbeiten, die mit häufigem oder längerdauerndem Bücken oder Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg verbunden sind, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten... mehr lesen...