Entscheidungen zu § 116 Abs. 8 GSVG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/12 B1933/88

Entscheidungsgründe: I. 1. Nach §116 Abs7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes-GSVG, BGBl. 560/1978, gelten Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere, höhere oder Hochschule besucht wurde oder nach dem Hochschulstudium eine weiterführende Berufsausbildung erfolgt ist, in näher bestimmtem Ausmaß als Ersatzzeiten. Durch die 13. Novelle zu diesem Gesetz, BGBl. 610/1987, wurden dem §116 weitere Abs8 bis 10 angefügt, wonach die in Abs7 angeführten Zeite... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 12.06.1991

RS Vfgh 1991/6/12 B1933/88

Index: 66 Sozialversicherung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzGSVG-Nov 13., ArtII Abs4 u Abs5, BGBl 610/1987 GSVG §116 Abs8, Abs9 u Abs10 idF der 13. Nov, BGBl 610/1987
Leitsatz: Keine Gleichheitswidrigkeit der in der 13. GSVG-Nov enthaltenen Bestimmungen über die Nichtberücksichtigung bestimmter Ersatzzeiten bzw. das Leistungswirksamwerden durch Beitragsentrichtung; Vergleich mit dem Pensionsrecht der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 12.06.1991

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