Entscheidungsgründe: I. 1. Nach §116 Abs7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes-GSVG, BGBl. 560/1978, gelten Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere, höhere oder Hochschule besucht wurde oder nach dem Hochschulstudium eine weiterführende Berufsausbildung erfolgt ist, in näher bestimmtem Ausmaß als Ersatzzeiten. Durch die 13. Novelle zu diesem Gesetz, BGBl. 610/1987, wurden dem §116 weitere Abs8 bis 10 angefügt, wonach die in Abs7 angeführten Zeite... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzGSVG-Nov 13., ArtII Abs4 u Abs5, BGBl 610/1987 GSVG §116 Abs8, Abs9 u Abs10 idF der 13. Nov, BGBl 610/1987
Leitsatz: Keine Gleichheitswidrigkeit der in der 13. GSVG-Nov enthaltenen
Bestimmungen über die Nichtberücksichtigung bestimmter Ersatzzeiten
bzw. das Leistungswirksamwerden durch Beitragsentrichtung; Vergleich
mit dem Pensionsrecht der... mehr lesen...