Durch den angefochtenen Bescheid ist der im Zuge der am 8.9.2005 erfolgten Vernehmung der Finanzmarktaufsicht gestellte Antrag des Berufungswerbers auf Bestimmung von Zeugengebühren in Höhe von EUR 436,-- als Ersatz für die ihm erwachsenen Auslagen für die Anreise zur Finanzmarktaufsicht abgewiesen worden. In der Begründung: des Bescheides wird insbesondere angeführt, dass die Zeugeneinvernahme des Berufungswerbers im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen wege... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Finanzmarktaufsicht einvernommene Zeugen haben keinen Anspruch auf den Ersatz der für die Anreise aufgewendeten Fahrtkosten. mehr lesen...