Norm: GebAG §39 Abs1aGebAG §52 Abs2StPO §78StPO §285 Abs1
Rechtssatz: Nicht jede nach Urteilsausfertigung erfolgte Übermittlung der Strafakten an die Staatsanwaltschaft ist als Zustellung einer bereits bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung im Sinne des § 78 StPO anzusehen, sondern nur eine solche, die, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch erkennbar zu dem Zwecke erfolgt, die Ausfertigung des angefochtenen Urteiles der Staatsanwaltscha... mehr lesen...