Norm: GebAG §39 Abs1aGebAG §41 Abs1ZPO §514ZPO §526
Rechtssatz: In Gebührensachen gilt das Neuerungsverbot. Tatsächliche oder rechtliche Einwendungen gegen eine Gebührennote müssen konkret erfolgen. Ein bloßer Verweis auf eine ergangene gerichtliche Entscheidung ist unzureichend. Entscheidungstexte 6 Rs 83/18z Entscheidungstext OLG Graz 09.01.2019 6 Rs 83/18z ... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1aGebAG §52 Abs2StPO §78StPO §285 Abs1
Rechtssatz: Nicht jede nach Urteilsausfertigung erfolgte Übermittlung der Strafakten an die Staatsanwaltschaft ist als Zustellung einer bereits bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung im Sinne des § 78 StPO anzusehen, sondern nur eine solche, die, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch erkennbar zu dem Zwecke erfolgt, die Ausfertigung des angefochtenen Urteiles der Staatsanwaltscha... mehr lesen...