Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 20.05.2016 Norm: §38 GebAG
Rechtssatz: Im Ergebnis resultiert, dass die pauschalierte Honorarnote des Sachverständigen rechtzeitig vorgelegt wurde und der Anspruch daher nicht erloschen ist. Die belangte Behörde wäre allerdings verpflichtet gewesen, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und eine Aufschlüsselung nach dem GebAG beim Sachverständigen einzufordern. Diese Aufsc... mehr lesen...