Norm: GebAG 1958 §26GebAG 1958 §36 Z5
Rechtssatz: Die Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG ist eine Gebühr sui generis und nicht mit der Entlohnung für Mühewaltung ident. Dem Sachverständigen steht für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung neben der Gebühr nach § 36 Z 5 GebAG auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Entscheidungstexte 7 Os 301/59 Entscheidungstext OGH 27.09.1960 7 Os... mehr lesen...