Rechtssatz: Der Hinweis teilweise vom Borkenkäfer befallenes Rundholz deshalb nicht termingerecht abführen zu können, weil dazu wegen "der Ernte keine Zeit...." war, kann von der Vewaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 18, Z 19 ForstG 1975 nicht exkulpieren. mehr lesen...