Begründung: Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Erricht... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** T*****, GB ***** W*****. Zu dieser Liegenschaft gehören ua die Grundstücke 419/1 Wald, 419/2 Wald und 502 Alpe. Im vorliegenden Verfahren begehrt die klagende Gemeinde gegenüber der Beklagten die Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Fußweges über die angeführten Liegenschaften auf dem in der Natur vorhandenen Weg in einer Breite von 1,5 m, der als "Reitsteig" bezeichnet wird, wie er in der Map... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist durch Ersitzung Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** des Grundbuchs *****. Auf beiden Liegenschaften ist die Dienstbarkeit der Weide für Fraktion A***** der Stadt B***** auf Grund der Ersitzung (dies ergibt sich aus der Grundbuchseintragung aus dem Jahr 1928) seit 1928 einverleibt. Die Antragstellerin begehrt nun auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt B***** vom 6. 7. 2000 Punkt 15 die Bewilligung der Einverleibung de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Alleineigentümerin des in der EZ 2 der KG ***** G***** gelegenen Grundstückes Nr 37/1 Wald im Ausmaß von 20.438 m**2, das im Gemeindegebiet der Klägerin liegt. Über dieses Grundstück verläuft ein ausgetretener Gehweg von 1,5 m Breite, der im Wanderatlas des Vereins "S*****" auf Blatt Nr 14 als Teilstück des Weges "24 BG" eingezeichnet ist und den Verbindungsweg Ra*****-Ri*****-B***** darstellt. Die klagende Marktgemeinde begehrt mit der am... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §33 Abs5
Rechtssatz: Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem Ersitzungsverbot - wie schon von den b... mehr lesen...
Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Holzdurchtrieb durch die Parzelle 819/223 der Liegenschaft EZ X ohne forstbehördliche Bewilligung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG 1975 zu unterlassen. Zur Begründung: bringt der Kläger vor, er sei Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft, zu der die Waldparzelle 819/223 gehört. Der Beklagte sei Eigentümer eines Waldgrundstückes, das sich oberhalb dieser Waldparzelle des Klägers befinde. Der Beklagte habe schon im Sommer 1975 n... mehr lesen...
Norm: ABGB §477ABGB §480ABGB §1455ForstG 1975 §33 Abs5Krnt WWSLG allgServitutenregulierungspatent 05.07.1853 RGBl 1853/130 allg
Rechtssatz: Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist durch das Servitutenregulierungspatent vom 05.07.1853, RGBl 1853/130 nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 3 Ob 996/36 Entscheidungstext OGH 15.12.1936 3 Ob 996/36 Veröff: SZ 18/21... mehr lesen...