Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1a Abs3;ForstG 1975 §21;
Rechtssatz: Gemäß § 1a Abs. 3 ForstG 1975 gelten dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie - wie etwa forstliche Bringungsanlagen - in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen, als Wald und, soweit dieser ein Schutzwald iSd § 21 ForstG 1975 ist, als Schut... mehr lesen...