Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft, deren "südlichste Ecke" an die "nördlichste Ecke" der - höher gelegenen - Liegenschaft angrenzt, die den beiden Beklagten je zur Hälfte gehört. Entlang der östlichen Grenze der Liegenschaft der Beklagten verläuft ein kleiner Bach (der sogenannte Wildbach), der in seinem weiteren Verlauf im Bereich der Liegenschaft der Kläger verrohrt wurde und dort also unterirdisch weiter geführt wird. Die Kläger ... mehr lesen...