Norm: ForstG 1975 §176 ABs4 Satz2
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab. ... mehr lesen...
Norm: ForstG 1975 §176
Rechtssatz: Als Widmung eines Weges durch den Waldeigentümer im Sinne des § 176 ForstG ist jedenfalls nicht die Kennzeichnung von "sonstigen Waldwegen" in von Dritten aufgelegten Wanderkarten zu verstehen. Entscheidungstexte 1 Ob 625/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94 Veröff: SZ 68/145 Europea... mehr lesen...