Auf einer Liegenschaft der Beklagten befindet sich eine der Beklagten gehörende Privatstraße auf die G-Alm. Im Jahre 1966 wurde am Beginn dieser Straße ein drehbarer, aus Rohreisen gefertigter Schranken angebracht. Obwohl dieser Schranken im Frühjahr immer wieder geradegebogen wurde, wies er eine Durchbiegung auf, die zu dem Zeitpunkt, als das Erstgericht einen Ortsaugenschein durchführte (16. Juni 1978) 9 cm betrug. Der Bruder der Klägerin, der einen Anteil an der Agrargenossenschaft... mehr lesen...