Norm: ForstG 1975 §16 Abs2 litcstmk JagdG 1954 §56 Abs1stmk JagdG 1986 §61
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zum amtswegigen Einschreiten besteht jedenfalls dann, wenn eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs 2 lit.c Forstgesetz vorliegt und der Bewuchs somit offenbar einer "flächenhaften Gefährdung" durch die Wildhege ausgesetzt ist (so schon 1 Ob 17/92). Entscheidungstexte 1 Ob 1008/96 E... mehr lesen...