Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Februar 1991 wurde gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 von Amts wegen festgestellt, daß es sich bei der näher bezeichneten, ca. 4.000 m2 umfassenden Teilfläche der Grundstücke Nr. 737 und 738, KG Sch, nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handle. Nach der Begründung: wurde für die genannten Grundstücke mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. März 1919 eine Rodungsb... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §12 Abs1;ForstG 1975 §17 Abs1;ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
Rechtssatz: Das ForstG 1975 enthält keine Bestimmung, wonach aufgrund der Qualifikation einer Fläche als Wald iSd Gesetzes der Bestand einer Wildfütterungsstelle auf ihr augeschlossen wäre. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991100088.X02 Im RIS s... mehr lesen...