Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über den Haftprüfungsantrag gem Art 6 Abs 1 BVG Pers. Freiheit des mj. E B, vertreten durch K B, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T T, X, den BESCHLUSS I. Der Haftprüfungsantrag gem Art 6 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässi... mehr lesen...