Begründung: Der Zweitbeklagte war Mehrheitsgesellschafter der Erstbeklagten mit einer 98 % des Stammkapitals entsprechenden Stammeinlage sowie deren gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die Erstbeklagte wurde mit Erklärung des Zweitbeklagten über die Errichtung der Gesellschaft vom 21. 4. 2008 gegründet und am 10. 5. 2008 in das Firmenbuch eingetragen. Kurz nach Errichtung der Gesellschaft übertrug der Zweitbeklagte einen einer Stammeinlage von 700 EUR entsprechenden Geschäftsantei... mehr lesen...