Begründung: Die Kläger bewohnen seit 2006 ein Einfamilienhaus in Wien. Entlang ihrer Liegenschaft verläuft auf einem Grundstück der Beklagten (öffentliches Gut) eine Landes- bzw Gemeindestraße, die in beiden Fahrtrichtungen zu befahren ist und deren Aktivfahrbahn (ua) im Bereich der Liegenschaft der Kläger aufgrund gepflasteter Parkflächen und vorgezogener Gehsteige auf 7,1 m reduziert wurde. Jenes Wohngebiet, in dem sich die Liegenschaft der Kläger befindet, wurde 1990 durch Verord... mehr lesen...