Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht ... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Nach den maßgeblichen Feststel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 7.1.1984 gegen 16,45 Uhr fuhr Mag. Walter H*** mit dem von ihm gelenkten PKW mit dem Kennzeichen K 86.801 auf der Gemeindestraße zwischen St. Michael ob Bleiburg und Mittlern in Richtung Norden. Infolge Glatteisbildung gelang es ihm nicht, den PKW vor dem die Gemeindestraße kreuzenden Eisenbahngleis der Bahnlinie Bleiburg-Klagenfurt anzuhalten. Der auf dem Gleis zum Stillstand gekommene PKW wurde von einem Zug erfaßt und mitgeschleift. Dabei wurden Mag. Wal... mehr lesen...