Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hashmat S***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 9. Mai 2009 in Wien Claudia T***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er vorgab, sie nach Hause zu bringen, sie dann in seine Wohnung lockte, der bereits Betrunkenen weiter Alkohol... mehr lesen...