Begründung: Die Streitteile sind Pharmaunternehmen und vertreiben (ua) orale Kontrazeptiva („Pille"). Im Jahr 2006 bewarb die Beklagte in Fachzeitschriften ein bestimmtes Kontrazeptivum, das in Österreich am 12. April 2006 zugelassen worden war. Im Revisionsrekursverfahren strittig sind noch folgende Werbeaussagen, die sich ausschließlich an ein Fachpublikum richteten und blickfangartig herausgestellt waren: Unbeschwerte Zyklen bzw keine Zwischenblutungen positiver Effekt auf Ha... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb blutdrucksenkender Medikamente. Die Klägerin vertreibt insbesondere die Arzneimittelspezialität „Micardis" (Wirkstoff Telmisartan) sowie „Micardis Plus", das neben dem Wirkstoff Telmisartan auch den Wirkstoff Hydrochlorothiazid (HCTZ) enthält. Die Beklagte vertreibt unter anderem die Arzneimittelspezialität Diovan (Wirkstoff Valsartan), das ebenfalls unter anderem bei der Behandlung von Bluthochdruck angewendet wird, sowie ... mehr lesen...
Norm: AMG aF §50 Abs2 Z3AMG idF BGBl I 153/2005 §50a Abs3 Z3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 50a Abs 3 Z 3 AMG idF BGBl I 153/2005 (Werbung für Arzneimittel ... darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die ... 3. nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation vereinbar sind) entspricht inhaltlich der früher in Geltung gestandenen Bestimmung des § 50 Abs 2 Z 3 AMG (Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildl... mehr lesen...