Entscheidungsgründe: Mit vollstreckbarem Teilvergleich vom 25. Juni 2002 verpflichtete sich die nun klagende (dort beklagte) Partei gegenüber der beklagten (dort klagenden) Partei, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, Verpackungen von näher genannten Arzneimitteln in Verkehr zu bringen, auf denen nicht die Nettofüllmenge und der jeweilige richtige Gewichtsanteil der tatsächlichen Zutaten in absteigender Reihenfolge... mehr lesen...
Begründung: Auf die Lösung der Frage, ob die §§ 7 und 8 AMG nur auf Arzneimittelspezialitäten Bezug nehmen, die gemäß § 11 AMG der Zulassung unterliegen, kommt es hier nicht an. Daß die klagende OHG die entsprechenden (offenbar irrtümlich in die Entscheidung aufgenommenen) Ausführungen des Rekursgerichtes nicht nachvollziehen kann, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Auf die Lösung der Frage, ob die Paragraphen 7 und 8 AMG nur auf Arzneimittelspezi... mehr lesen...
Norm: AMG §2 Abs11
Rechtssatz: Ein Arzneimittel wird zum Verkauf bereitgehalten, wenn die Erfüllung eines Kaufvertrages durch tatsächliche Übergabe ohne besondere weitere Maßnahme möglich ist. Dies ist dann zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Arzneimittel zwar angekündigt wird, der Verkäufer aber (noch) keine Verfügungsgewalt - etwa weil das Arzneimittel erst importiert werden muß - hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...