Begründung: Die Klägerin betreibt eine Apotheke in Wien. Der Beklagte erzeugt und vertreibt die in Österreich nicht zugelassene Arzneispezialität "Ukrain", die zur Bekämpfung maligner Tumore entwickelt wurde. Nach Vorliegen eines Gutachtens des Arzneimittelbeirates wurde mit der klinischen Prüfung dieses Arzneimittels begonnen. Am 3.7.1996 verpflichtete sich der Beklagte im Verfahren 38 Cg 99/95k des Erstgerichtes gegenüber der dortigen Klägerin N***** GmbH, die Abgabe von "... mehr lesen...
Norm: AMG §12 Z2UWG §1 C5d
Rechtssatz: Ist von einem mit Hilfe unrichtiger Angaben über eine Krebserkrankung herausgelockten Rezept auszugehen, dann hat die Testperson den Beklagten auch unter Zuhilfenahme einer Falschurkunde zum Gesetzesverstoß verleitet. Verhält sich ein Testkäufer sittenwidrig, dann entzieht der darin liegende Rechtsmißbrauch dem der Klage zugrundeliegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage. Die Einhaltun... mehr lesen...
Norm: AMG §12 Z2UWG §1 C5d
Rechtssatz: Ist von einem mit Hilfe unrichtiger Angaben über eine Krebserkrankung herausgelockten Rezept auszugehen, dann hat die Testperson den Beklagten auch unter Zuhilfenahme einer Falschurkunde zum Gesetzesverstoß verleitet. Verhält sich ein Testkäufer sittenwidrig, dann entzieht der darin liegende Rechtsmißbrauch dem der Klage zugrundeliegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage. Die Einhaltun... mehr lesen...