Entscheidungsgründe: In der 1.Vorstandssitzung vom 30.Jänner 1980 faßte der Vorstand der hier beklagten Kammer für Arbeiter und Angestellte (folgend auch kurz Arbeiterkammer) für Steiermark ua folgenden Beschluß: ".........e) Regulativ: Der Vorstand genehmigt die Grundzüge für ein Regulativ, in dem Pensionszuwendungen für Vizepräsidenten geregelt werden sollen." Aufgrund dieses Grundsatzbeschlusses erging das "Regulativ für eine Pensionszuschußleistung an Vizepräsidenten der Arb... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo4AKG §29 Abs2
Rechtssatz: Das "Regulativ für eine Pensionszuschußleistung an Vizepräsidenten der Arbeiterkammer" Steiermark ist eine Vertragsschablone. Diese widerspricht nicht § 29 Abs 2 AKG. § 29 Abs 2 AKG verbietet nicht eine Pensionsvereinbarung zwischen einer Arbeiterkammer und einem Vizepräsidenten. Entscheidungstexte 6 Ob 591/92 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...