Norm: ZPO §74ZPO §520 Abs1GOG §89 Abs3ERV 2006GEO §99
Rechtssatz: Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin bzw eines/einer Gerichtsbediensteten („vorname.nachname@justiz.gv.at“) ist grundsätzlich nicht zulässig. Entscheidungstexte 28 R 369/13k Entscheidungstext OLG Wien 12.11.2013 28 R 369/13k ... mehr lesen...
Begründung: Das Urteil des Erstgerichts, mit dem das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren des Klägers abgewiesen wurde, wurde dem Klagevertreter am 7. 1. 2010 zugestellt. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger eine mit 4. 2. 2010 datierte Berufung, die er im elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. Diese Berufung enthält den Vermerk „Elektronisch eingebracht am 05. 02. 2010, 2 fach“. Die Beklagten beantragten in ihrer Berufungsbeantwortung die Zurückweisung der Berufung infolge V... mehr lesen...