Norm: ZPO §74ZPO §520 Abs1GOG §89 Abs3ERV 2006GEO §99
Rechtssatz: Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin bzw eines/einer Gerichtsbediensteten („vorname.nachname@justiz.gv.at“) ist grundsätzlich nicht zulässig. Entscheidungstexte 28 R 369/13k Entscheidungstext OLG Wien 12.11.2013 28 R 369/13k ... mehr lesen...