Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: AMFG §15 Abs1;AMFG §18 Abs1;AMFG §18 Abs2 litb;
Rechtssatz: Die Auffassung der belangten Behörde, wonach der private Arbeitsvermittler den Beruf, den er zu vermitteln beabsichtigt, gleichsam selbst ausüben können müsse, ist im Gesetz nicht gedeckt. Aus der auf Grund Abs 2 gegebenen Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 AMFG ergibt sich, dass die fachliche Ei... mehr lesen...