Begründung: Die Klägerin begehrt 6,004.812 S sA. Sie habe dem Beklagten einen Abstattungskredit von zuletzt 200.000 S eingeräumt; darüber hinaus habe der Beklagte sein Gehaltsgirokonto um 5,707.198 S überzogen. Die Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung wurden dem Beklagten am 21. 10. 1996 eigenhändig zugestellt. Am 11. 12. 1996 beantragte die Klägerin die Fällung eines Versäumungsurteils, weil der Beklagte keine Klagebeantwortung erstattet hatte. Das Versäumungsurteil wu... mehr lesen...