Entscheidungen zu § 22 Abs. 3 ZustG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2002/6/25 5Ob133/02y

Begründung: Die Liegenschaft EZ 834 GB 81113 Innsbruck steht im gemischten Miteigentum der Parteien dieses Verfahrens. Die Miteigentumsanteile, mit denen zum Teil Wohnungseigentum verbunden ist, verteilen sich so, dass 427/854 Anteile der Antragstellerin zukommen und ebenfalls 427/854 Anteile - zusammengerechnet - den Antragsgegnern. Es bestehen zwei Benützungsvereinbarungen aus den 80er Jahren. Die Antragstellerin strebt - soweit ihr Begehren noch Gegenstand des Verfahrens ist - ba... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.06.2002

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