Begründung: Das Rekursgericht hat zutreffend die begehrte Zustellung der Klage an den beklagten ausländischen Staat durch öffentliche Bekanntmachung, hilfsweise an einen nach § 116 ZPO zu bestellenden Kurator, abgelehnt, sodass auf dessen
Begründung: verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 528a ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin Folgendes entgegenzuhalten: Das Rekursgericht hat zutreffend die begehrte Zustellung der Klage an den beklagten au... mehr lesen...