Begründung: Die am 18. 5. 1944 geborene Klägerin erlitt am 28. 5. 1961 im elterlichen Haus einen Unfall (Sturz vom Dachboden), bei dem sie schwer verletzt wurde. Mit Bescheid vom 6. 3. 1962 lehnte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aus Anlaß dieses Unfalles mit der
Begründung: ab, daß dieser mit den betrieblichen Obliegenheiten der Klägerin als Kellnerlehrling im elterlichen Betrieb in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden sei. Dieser Bescheid wu... mehr lesen...