Rechtssatz: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt einen Rechtsbehelf gegen Säumnis dar und hat sohin begrifflich das Vorliegen einer solchen zur Voraussetzung. Seiner Berufungsbegründung nach behauptet der Berufungswerber, wie auch schon in der
Begründung: seines Wiedereinsetzungsantrages, sinngemäß aber die rechtzeitige Einbringung seiner Strafberufung. Hiemit bringt er sich in Widerspruch zu seinem Antragsbegehren, da dieses das objektive Vorliegen einer Säumnis zur Voraussetzu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat kann in Gemeindeangelegenheiten der Kärntner Abfallordnung für die Säumnisbeschwerde nicht zuständige Behörde werden, da der Unabhängige Verwaltungssenat selbst nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist und auch seinerseits Oberbehörden nicht hat. mehr lesen...