Entscheidungsgründe: I. 1. Das Amt der Tir. Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz hat im Jahre 1960 ein zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Hönigkaseralpe getroffenes Übereinkommen über die Aufrechterhaltung einer (im Wirtschaftsplan 1957 verfügten) Nutzungsteilung, nämlich die Zuweisung des Hochlegers "Tredlalpe" an den Inhaber der Stammsitzliegenschaft "Ascher" zur auschließlichen Nutzung, genehmigt. Ein 1967 auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegens... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art12 Abs2B-VG Art83 Abs2StGG Art5AgrBehG §5 Abs2 Z6AVG §7 Abs1 Z4Tir FlVLG 1978 §41 Abs4
Rechtssatz: Art83 Abs2 B-VG; res iudicata; Beurteilung der Sachverhaltsänderung durch zuständige Behörde; kein Entzug des gesetzlichen Richters Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1978; keine Bedenken gegen §42 Abs... mehr lesen...