Rechtssatz: § 76 Tierseuchengesetz - TSG, RGBl Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 54/2007 normiert, dass gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden kann. Gemäß § 66 Abs.1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Gemäß Abs.4 leg.cit. hat die Berufungsbehörde, ... mehr lesen...